Als Grenzgänger in der Schweiz entlassen? Verstehen Sie Ihre Rechte und die nächsten Schritte.
Als ausländischer Arbeitnehmer in der Schweiz ist es entscheidend, Ihre Rechte und die angemessenen Schritte im Falle einer Kündigung zu verstehen.
Wer übernimmt Ihre Arbeitslosenunterstützung und wie können Sie gegen eine ungerechtfertigte Entlassung Einspruch einlegen? Das werden wir erklären.
Ein Arbeitgeber in der Schweiz kann verhältnismässig unkompliziert eine Kündigung aussprechen. Eine sofortige Entlassung ohne Vorwarnung bedarf nur im Falle eines gravierenden Fehlverhaltens (wie Diebstahl, Gewalt oder gravierende Vertrauensverletzungen) einer Rechtfertigung. Darüber hinaus ist eine Vertragsauflösung ohne Begründung zulässig, sofern die gesetzlichen Kündigungsfristen beachtet werden. Damit zeigt sich das Schweizer Arbeitsrecht flexibler als das vieler anderer europäischer Staaten, wobei die Vertragsfreiheit im Mittelpunkt steht.
Falls Sie der Meinung sind, dass Ihre Entlassung auf ungerechtfertigten Gründen beruht oder Sie mit der Begründung Ihres Arbeitgebers nicht einverstanden sind, steht es Ihnen frei, Widerspruch einzulegen. Dies muss allerdings schriftlich geschehen.
Gelingt Ihr Widerspruch, könnten Sie eine Entschädigung für die unrechtmässige Kündigung erhalten. Der maximal mögliche Betrag ist das Äquivalent von 6 Monatsgehältern. Für den Widerspruch gegen Ihre Kündigung muss das Verfahren vor dem Ende Ihrer Kündigungsfrist eingeleitet werden. Ausserdem ist es erforderlich, innerhalb von 180 Tagen nach Vertragsende eine Benachrichtigung an ein Gericht zu senden.
Beachten Sie, dass in bestimmten Fällen eine Kündigung unzulässig ist, insbesondere bei teilweiser oder vollständiger Arbeitsunfähigkeit oder während einer Schwangerschaft und bis zu 16 Wochen nach der Geburt.
Schweizer Arbeitslosenkassen sind lediglich für in der Schweiz ansässige Personen zugänglich, egal aus welchem Grund die Kündigung erfolgte. Wohnen Sie im Ausland und wurden aus Ihrer Stelle in der Schweiz entlassen, ist es notwendig, sich bei der Arbeitsagentur Ihres Wohnlandes zu melden. Dort erhalten Sie Leistungen, als wären Sie im Wohnsitzland beschäftigt gewesen, auch wenn Ihre Beiträge in einem anderen Land entrichtet wurden.
Haben Sie Ihren Job vollständig verloren (nicht zu verwechseln mit Teilzeitarbeitslosigkeit, siehe unten), müssen Sie die volle Arbeitslosenunterstützung beantragen. Dies erfolgt bei der Arbeitsagentur Ihres Wohnlandes.
Für die Registrierung benötigen Sie das U1-Formular, welches Sie von einer Schweizer Arbeitslosenkasse bekommen, indem Sie folgende Dokumente vorlegen:
Das U1-Formular ist für jeden notwendig, der nach einer Beschäftigung in der Schweiz oder einem EU-Staat Arbeitslosenrechte geltend machen möchte. Dies muss unbedingt im Laufe des Jahres nach Ihrer Kündigung geschehen.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland hängt stark von den Umständen Ihrer Kündigung ab:
Ihr Anspruch wird basierend auf dem Bruttogehalt vor Ihrer Entlassung berechnet, orientiert an Ihrem Schweizer Gehalt.
Zu beachten: Die deutsche Bundesagentur für Arbeit legt die spezifischen Kriterien für Arbeitslosengeld fest, die individuell geprüft werden müssen. Informieren Sie sich rechtzeitig und ergreifen Sie die notwendigen Schritte, um Ihre Ansprüche zu wahren.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitszeit reduziert oder Ihre Beschäftigung vorübergehend aussetzt, gilt dies nicht als Kündigung. Ihr Arbeitsvertrag bleibt bestehen, wodurch Sie in Deutschland Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben könnten.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die Anmeldung beim Arbeitsamt vorzunehmen. Mit Ihrer Zustimmung leitet er die erforderlichen Schritte ein. Sie erhalten daraufhin bis zu 60% (67% für Eltern) des durch Arbeitsausfall verlorenen Nettoeinkommens.
Nach einer Kündigung in der Schweiz müssen Sie wichtige Schritte unternehmen, um alles Notwendige zu regeln:
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