Arbeitsbewiligung in der Schweiz: Ausweis G

Ausweis-G: Der Leitfaden zur Arbeitserlaubnis für Grenzgänger in der Schweiz

In diesem Leitfaden werden verschiedene Arten von Arbeitsgenehmigungen für ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz vorgestellt, einschliesslich des G-Ausweises für Grenzgänger.

Zusammenfassung

  • Der G-Ausweis ist die Schweizer Arbeitsgenehmigung für Grenzgänger, d.h. Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber in einem EU/EFTA-Staat leben.
  • Der G-Ausweis ist 5 Jahre lang gültig für einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder einen befristeten Vertrag von mehr als einem Jahr oder die Dauer eines befristeten Vertrags von weniger als einem Jahr.
  • Sie müssen einen Arbeitsvertrag von mindestens 90 Tagen haben, um sich für einen G-Ausweis bewerben zu können.
  • Den G-Ausweis beantragen Sie auf der Website des Kantons Ihres Arbeitgebers.

Wenn Sie daran denken, in der Schweiz zu arbeiten, ist eine der ersten Fragen, welche rechtlichen Schritte zu beachten sind, um in der Schweiz zu arbeiten und ein Gehalt zu verdienen. Wenn Sie nicht Schweizer sind und in der Schweiz als Angestellter oder Selbstständiger arbeiten möchten, benötigen Sie eine Arbeitsbewilligung vom kantonalen Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) des Kantons, in dem Sie arbeiten möchten.

Da die Schweiz ihre Quoten für ausländische Arbeitskräfte begrenzt hat, benötigt jeder eine rechtliche Genehmigung, um in der Schweiz arbeiten zu dürfen. Für Grenzgänger wurde eine spezifische Arbeitsbewilligung für Personen eingeführt, die in der Schweiz arbeiten möchten, während sie im Ausland leben. Dieser Leitfaden soll Ihnen helfen, die richtige Arbeitsbewilligung für Sie zu finden und die Bedingungen zu ermitteln, unter denen Sie darauf zugreifen können.

Schweizer Arbeitsbewilligung

Es gibt verschiedene Arten von Arbeitsbewilligungen in der Schweiz, und die Erwerbsbedingungen variieren je nach Person und Fall. Um eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu erhalten, unterliegen Bürger der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EU-Länder, aber auch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) anderen Bedingungen als diejenigen, die für Staatsangehörige von Drittländern (nicht-EU-/EFTA-Bürger) gelten. Diese Staatsangehörigen unterliegen anderen Bedingungen, die in diesem Artikel nicht behandelt werden.

B-Ausweis

Es handelt sich um eine anfängliche oder temporäre Aufenthaltsbewilligung, die ein Jahr gültig ist, jedoch jedes Jahr verlängert werden kann, solange kein Grund vorliegt, sie nicht erneut auszustellen, zum Beispiel als Empfänger von Sozialhilfe. Diese Bewilligungen werden auf Quotenbasis ausgestellt und sind an denselben Arbeitgeber gebunden. Die Bewilligungen geben oft an, dass Sie im Kanton leben müssen, der die Bewilligung ausgestellt hat, und dass Sie diesen Kanton nicht verlassen dürfen. Mit dieser Bewilligung dürfen Sie nicht nur in der Schweiz bleiben, sondern auch eine Arbeit suchen.

L-Ausweis

Es handelt sich um eine Aufenthaltsbewilligung von kurzer Dauer, die es Ihnen ermöglicht, bis zu einem Jahr in der Schweiz zu bleiben. Diese Bewilligung ist an die Bedingungen des Arbeitsvertrags gebunden und kann in Ausnahmefällen um ein weiteres Jahr verlängert werden, jedoch nicht, wenn Sie weiterhin für denselben Arbeitgeber arbeiten.

C-Ausweis

Es handelt sich um eine Aufenthaltsbewilligung für Personen, die seit zehn aufeinanderfolgenden Jahren in der Schweiz gelebt haben. Mit dieser Bewilligung dürfen Sie nicht nur in der Schweiz bleiben, sondern auch eine Arbeit suchen.

G-Ausweis

Es handelt sich um eine grenzüberschreitende Genehmigung für Arbeitnehmer aus der EU, meistens Deutschland, Frankreich und Italien. Sie ist 5 Jahre lang gültig, sofern ein unbefristeter Arbeitsvertrag oder ein Vertrag von mehr als einem Jahr besteht. Ist der Arbeitsvertrag für weniger als ein Jahr, aber mehr als drei Monate abgeschlossen worden, entspricht die Gültigkeitsdauer der Grenzbewilligung der Dauer des Arbeitsvertrags. Arbeiten in der Schweiz für maximal drei Monate pro Kalenderjahr unterliegen keiner Genehmigung, sondern dem «Anmeldeverfahren».

Gültigkeitsbedingungen: Wenn Sie Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sind und als Grenzgänger in Zürich arbeiten möchten, müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Wohnsitz in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat haben;
  • Von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen beschäftigt sein oder wenn Sie selbstständig sind, Ihren Firmensitz dort haben;
  • Mindestens einmal pro Woche in Ihr Heimatland zurückkehren.

Seien Sie vorsichtig und riskieren Sie nicht, ohne Genehmigung zu arbeiten! Als Grenzgänger benötigen Sie immer einen Arbeitsausweis, bevor Sie in der Schweiz arbeiten können, wenn Sie nicht riskieren möchten, bis zu 3 Jahre lang ein Einreiseverbot in die Schweiz zu erhalten.

Beantragung eines G-Ausweises: Wenn Sie einen G-Ausweis beantragen möchten, müssen Sie sich an die Auslandsdienste des Kantons wenden, in dem Sie arbeiten möchten. Weitere Informationen zu den erforderlichen Dokumenten finden Sie hier für Zürich und hier für Basel.

Nur Personen mit Arbeitsverträgen von weniger als 90 Tagen können ohne Genehmigung in der Schweiz arbeiten, aber eine Erklärung auf der Website des Staatssekretariats für Migration (SEM), die vom Arbeitgeber abgegeben wird, reicht aus. Dieser Vertrag ist nur einmal pro Jahr und pro Person gültig.

Weitere Informationen zu Schweizer Ausweisen finden Sie hier.

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